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   ArbG Düsseldorf, 16.03.2010 - 5 BV 215/08   

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https://dejure.org/2010,13345
ArbG Düsseldorf, 16.03.2010 - 5 BV 215/08 (https://dejure.org/2010,13345)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.03.2010 - 5 BV 215/08 (https://dejure.org/2010,13345)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. März 2010 - 5 BV 215/08 (https://dejure.org/2010,13345)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen eines Tendenzunternehmens mit karitativen Charakter bei einer der Förderung des Blutspendewesens dienenden gemeinnützigen Gesellschaft; Notwendigkeit des Vorliegens eines sozialen Dienstes am Einzelnen für die Bejahung eines karitativen Zwecks

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 15.03.2006 - 7 ABR 24/05

    Tendenzunternehmen - karitative Bestimmung

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 16.03.2010 - 5 BV 215/08
    aa) Nach Auffassung des BAG (vgl. etwa BAG 15.03.2006 - 7 ABR 24/05) dient ein Unternehmen karitativen Bestimmungen, wenn es sich den sozialen Dienst an körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel gesetzt hat und seine Tätigkeit auf die Heilung oder Milderung oder die vorbeugende Abwehr von inneren oder äußeren Nöte solcher hilfsbedürftiger gerichtet ist, sofern diese Betätigung ohne die Absicht der Gewinnerzielung erfolgt und das Unternehmen selbst nicht von Gesetzes wegen unmittelbar zu derartiger Hilfeleistung verpflichtet ist.

    Auf den Grad der Hilfsbedürftigkeit kommt es nicht an (BAG 15.03.2006 - 7 ABR 24/05).

    Das ist auch dann der Fall, wenn er bis zur Höhe der Kostendeckung Einnahmen aus der Betätigung erzielt (BAG 15.03.2006 - 7 ABR 24/05).

    Es genügt nicht, dass der Unternehmenszweck nach seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geeignet ist, ein Tendenzunternehmen oder einen Tendenzbetrieb zu unterstützen (BAG 15.03.2006 - 7 ABR 24/05).

  • BAG, 29.06.1988 - 7 ABR 15/87

    Karitatives Unternehmen

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 16.03.2010 - 5 BV 215/08
    Das Ziel der Betätigung des Unternehmens muss sich in der Hilfe an bedürftigen Menschen erschöpfen (BAG 24.05.1995 - 7 ABR 48/94; BAG 29.06.1988 - 7 ABR 15/87).

    Der Gesetzgeber hat aber in § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG einerseits und in Abs. 2 andererseits zwischen den karitativen Einrichtungen der Religionsgemeinschaften und nicht von ihnen getragenen karitativen Unternehmen und Betrieben unterschieden (BAG 29.06.1988 - 7 ABR 15/87).

    Gegen diese Auffassung spricht nicht, dass das BAG in der bereits aufgeführten Entscheidung vom 29.06.1988 (7 ABR 15/87) klargestellt hat, dass es auf die christliche Herkunft des Begriffes nicht ankommt.

  • BAG, 05.10.2000 - 1 ABR 14/00

    Verzicht auf Tendenzschutz - Wirtschaftsausschuß

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 16.03.2010 - 5 BV 215/08
    Zweck des gesetzlichen Tendenzschutzes ist es, dem Arbeitgeber die Verwirklichung seiner Ziele nach eigener Vorstellung zu ermöglichen (BAG 05.10.2000 - 1 ABR 14/00).

    Das BAG (BAG 05.10.2000 - 1 ABR 14/00; BAG 31.01.1995 - 1 ABR 35/94) hat insoweit bereits entschieden, dass eine Arbeitgeberin mit karitativen oder erzieherischen Zwecksetzungen auf den Tendenzschutz verzichten kann, da Grundrechtsbezüge nicht ersichtlich seien, die einen so weit gehenden Schutz erfordern könnten (zustimmend Beck OK/Werner § 118 BetrVG Rdn. 2).

  • BAG, 08.12.1970 - 1 ABR 20/70

    Rechtliche Geltung einer Betriebsvereinbarung - Betriebsrat - Verstoßes gegen

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 16.03.2010 - 5 BV 215/08
    Gegen die Auffassung der Kammer spricht auch nicht die Entscheidung des BAG vom 08.12.1970 (1 ABR 20/70).
  • BAG, 12.11.2002 - 1 ABR 60/01

    Mitbestimmung beim Einsatz von DRK-Mitgliedern auf Krankenkraftwagen

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 16.03.2010 - 5 BV 215/08
    Das E. ist aufgrund der karitativen Zielbestimmung vom BAG als Tendenzträger anerkannt (vgl. etwa BAG 12.011.2002 - 1 ABR 60/01; Hess a.a.O. § 118 BetrVG Rdn. 17, Werner a.a.O. § 118 BetrVG Rdn. 9; Wedde in: Däubler/Kittner/Klebe, § 118 BetrVG Rdn. 29).
  • Drs-Bund, 14.10.1971 - BT-Drs VI/2729
    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 16.03.2010 - 5 BV 215/08
    Die Vorschrift dient einer ausgewogenen Regelung zwischen dem Sozialstaatsprinzip und den Freiheitsrechten der Tendenzträger (BT-Drs. VI/2729,17; Hess in: Hess/Schlochauer/Worzalla/Glock/Nicolai, § 118 BetrVG Rdn. 2; Fitting § 118 BetrVG Rdn. 2).
  • BAG, 31.01.1995 - 1 ABR 35/94

    Gesetzliches und tarifvertragliches Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen in

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 16.03.2010 - 5 BV 215/08
    Das BAG (BAG 05.10.2000 - 1 ABR 14/00; BAG 31.01.1995 - 1 ABR 35/94) hat insoweit bereits entschieden, dass eine Arbeitgeberin mit karitativen oder erzieherischen Zwecksetzungen auf den Tendenzschutz verzichten kann, da Grundrechtsbezüge nicht ersichtlich seien, die einen so weit gehenden Schutz erfordern könnten (zustimmend Beck OK/Werner § 118 BetrVG Rdn. 2).
  • BAG, 21.06.1989 - 7 ABR 58/87

    Zoologischer Garten

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 16.03.2010 - 5 BV 215/08
    Die Gemeinnützigkeit eines Unternehmens vermag hingegen die Tendenzeigenschaft nicht zu begründen (BAG 21.06.1989 - 7 ABR 58/87).
  • BAG, 21.07.1998 - 1 ABR 2/98

    Keine Einschränkung der Mitbestimmung wegen Tätigkeit im Staatsauftrag

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 16.03.2010 - 5 BV 215/08
    Nach der nunmehrigen Auffassung des BAG (BAG 21.07.1998 - 1 ABR 2/98; BAG 23.03.1999 - 1 ABR 28/98) liegen die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO vor.
  • BAG, 24.05.1995 - 7 ABR 48/94

    Karitative Bestimmung eines Krankenhauses

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 16.03.2010 - 5 BV 215/08
    Das Ziel der Betätigung des Unternehmens muss sich in der Hilfe an bedürftigen Menschen erschöpfen (BAG 24.05.1995 - 7 ABR 48/94; BAG 29.06.1988 - 7 ABR 15/87).
  • BAG, 23.03.1999 - 1 ABR 28/98

    Landes-Sportverband kein Tendenzunternehmen

  • BAG, 13.07.1955 - 1 ABR 31/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Grundsätze des arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens

  • BAG, 22.05.2012 - 1 ABR 7/11

    Betriebsverfassungsrecht: Fehlende Tendenzeigenschaft des DRK-Blutspendedienstes

    Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. März 2010 - 5 BV 215/08 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschlussformel wie folgt neu gefasst wird:.
  • LAG Düsseldorf, 18.11.2010 - 15 TaBV 46/10

    DRK-Blutspendedienst West gGmbH als Tendenzunternehmen

    Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.03.2010 - 5 BV 215/08 - abgeändert:.

    Die Antragsgegnerin stellt den Antrag, den am 16.03.2010 verkündeten Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf - 5 BV 215/08 - abzuändern und den Antrag des Antragstellers sowie der Beteiligten zu 3. und 5. abzuweisen.

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